§ 24 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21 oder 22 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21 oder 22 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.